Nutzungsbedingungen der mVISE Software Development GmbH für Software as a Service
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1. Geltungsbereich; keine Geltung anderweitiger Bedingungen
1.1 Diese Nutzungsbedingungen der mVISE Software Development GmbH für Software as a Service – nachfolgend „Nutzungsbedingungen SaaS“ oder kurz „NB-SaaS“ genannt – gelten für
- die Bereitstellung cloud-basierter Softwareprogramme – das/die vertragsgegenständliche(-n) Softwareprogramm(-e) nachfolgend zusammenfassend „SaaS-Produkte“ genannt – der mVISE Software Development GmbH mit Sitz in Düsseldorf – diese nachfolgend „SaleSphere“ genannt – über das Internet zur zeitlich befristeten Nutzung durch den Kunden, sowie für
- sonstige Leistungen von SaleSphere, soweit deren Gegenstand (i) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten im Rechenzentrum von SaleSphere bzw. deren Subunternehmer und/oder (ii) die (insb. damit im Zusammenhang stehende) Überlassung von Softwareprogrammen an den Kunden ist.
1.2 Es gelten ausschließlich diese NB-SaaS und ggf. weitere Geschäftsbedingungen von SaleSphere, soweit diese mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn SaleSphere ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Kunde hiermit nicht einverstanden, so hat er SaleSphere auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser NB-SaaS bei zukünftigen Angeboten und Verträgen im Geltungsbereich der NB-SaaS bedarf es nicht.
2. Änderungen der Nutzungsbedingungen
2.1 SaleSphere ist berechtigt, die NB-SaaS mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern, soweit hierdurch
- wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht zum Nachteil des Kunden geändert werden und
- das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zu Ungunsten des Kunden verschoben wird.
2.2 Über Änderungen der NB-SaaS wird SaleSphere den Kunden mindestens 60 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 60 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung hierüber schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der SaaS-Produkte nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für die weitere Nutzung der SaaS-Produkte ab Fristablauf als wirksam vereinbart.
3. Nutzungsrecht an SaaS-Produkten; Umwidmung von Lizenzen
3.1 Das dem Kunden gewährte Nutzungsrecht – im Folgenden „Lizenz“ genannt – sowie die Anzahl der durch den Kunden bezogenen Lizenzen bestimmen sich grundsätzlich nach dem Software-Nutzungsvertrag, ergänzend nach den folgenden Regelungen.
- Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird das Nutzungsrecht an den SaaS-Produkten als sog. Named User-Lizenz gewährt. Das bedeutet, dass für jeden tatsächlichen Nutzer (natürliche Person) eine solche Lizenz benötigt wird. Die tatsächlichen Nutzer sind SaleSphere durch den Kunden namentlich zu benennen. Nur namentlich benannte Nutzer, für die der Kunde eine Named User-Lizenz bezogen hat, gelten als berechtigte Nutzer im Sinne dieser NB-SaaS und sind nach Maßgabe der NB-SaaS zur Nutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Produkte berechtigt.
- Soweit das Nutzungsrecht als sog. Concurrent User-Lizenz (bzw. Pool-Lizenz) gewährt wird, gilt jeder Nutzer (natürliche Person) des Kunden als berechtigter Nutzer, soweit die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer die Anzahl der durch den Kunden bezogenen Concurrent User-Lizenzen nicht übersteigt.
3.2 Eine Nutzung von SaaS-Produkten durch mehr (natürliche) Personen (Named User-Lizenz) oder an mehr Arbeitsplätzen (Concurrent User-Lizenz), als Lizenzen erworben wurden, ist unzulässig. Der Kunde stellt durch eigene organisatorische Maßnahmen sicher, dass allein den berechtigten Nutzern Zugang zur Nutzung der SaaS-Produkte gewährt wird, und maximal (bei Concurrent User-Lizenzen: gleichzeitig) so vielen natürlichen Personen, wie Lizenzen bezogen wurden.
3.3 Soweit der Kunde berechtigten Nutzern zugewiesene Named User-Lizenzen im Rahmen etwaiger im SaaS-Produkt vorhandener Funktionalitäten auf andere natürliche Personen als neue berechtigte Nutzer umwidmen lassen möchte, hat er sicherzustellen, dass sich hierdurch die Anzahl der tatsächlichen Nutzer nicht erhöht.
4. Bereitstellung von SaaS-Produkten; Verantwortung für Zugangsdaten
4.1 Der Zugang zu den vertragsgegenständlichen SaaS-Produkten wird durch SaleSphere grundsätzlich über das Internet bereitgestellt. Ggf. ist der Zugang erst nach Freischaltung oder unter Verwendung der durch SaleSphere mitgeteilten oder durch den Kunden selbst generierten Zugangsdaten möglich. Ggf. benötigt der Kunde (bzw. seine berechtigten Nutzer) zum Zugang weitere Software, die SaleSphere in diesem Fall dem Kunden zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 9).
4.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden,
- Die Zugangsdaten geheim zu halten und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen, sowie
- sicherzustellen, dass die Nutzung der SaaS-Produkte und der etwaig überlassenen Software (vgl. Ziff. 9) ausschließlich durch den Kunden bzw. durch seine berechtigten Personen erfolgt.
Der Kunde haftet für jedwede Nutzung und/oder sonstige Aktivität, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten durchgeführt wird. Steht zu befürchten, dass unbefugte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, hat der Kunden SaleSphere unverzüglich zu informieren.
5. Verfügbarkeit der SaaS-Produkte
5.1 Soweit der Kunde von SaleSphere die Möglichkeit erhält, SaaS-Produkte oder einzelne Funktionalitäten der SaaS-Produkte unentgeltlich zu nutzen (z. B. im Rahmen von kostenfreien Testzugängen), so hat er keinen Anspruch auf eine durchgängige Verfügbarkeit dieser unentgeltlich nutzbaren Funktionalitäten. Insbesondere kann SaleSphere jederzeit aufgrund
- einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Vertragspartner durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder aufgrund
- einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes oder der Netzintegrität
den Zugang zu den unentgeltlich nutzbaren SaaS-Produkten und/oder zu den unentgeltlich nutzbaren Funktionalitäten der SaaS-Produkte vorübergehend einschränken.
5.2 Im Übrigen, d. h. in Bezug auf die entgeltpflichtige Bereitstellung und/oder Nutzung von SaaS-Produkten, gewährleistet SaleSphere eine Verfügbarkeit der SaaS-Produkte von 99% bei einer Betrachtungsweise über einen 12-Monats-Zeitraum.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit einzelner und/oder aller SaaS-Produkte während der vereinbarten Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs‑, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder Außerbetriebnahmen während dieser Zeiten.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen einzelne und/oder alle SaaS-Produkte aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von SaleSphere liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen SaleSphere aufgrund
- einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Vertragspartner durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder aufgrund
- einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes oder der Netzintegrität
den Zugang zu einzelnen und/oder allen SaaS-Produkten vorübergehend einschränkt. SaleSphere wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigen Interessen des Kunden soweit als möglich Rücksicht nehmen und alles SaleSphere Zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkung schnellstmöglich aufzuheben.
5.3 Die Verantwortlichkeit von SaleSphere für die verwendeten Komponenten endet an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von SaleSphere bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden; Nutzungsverbote
6.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der SaaS-Produkte durch ihn und/oder die berechtigten Nutzer nicht gegen diese NB-SaaS und/oder gegen geltendes Recht verstößt.
6.2 Insbesondere sind in Bezug auf die SaaS-Produkte die folgenden Handlungen untersagt:
- Jegliche Eröffnung des Zugangs zu SaaS-Produkten gegenüber Wiederverkäufern oder sonstigen Dritten zur gewerblichen Nutzung sowie jede anderweitige gewerbliche Durchreichung von SaaS-Produkten und/oder deren Funktionen an Dritte,
- die Verwendung rechtsradikaler, rassistischer, gewaltverherrlichender, diffamierender, anzüglicher, sexuell geprägter, obszöner oder pornografischer Inhalte innerhalb der SaaS-Produkte und/oder solcher Inhalte, die geeignet sind, Rassismus, Fanatismus, Hass oder körperliche Gewalt zu fördern,
- die Verwendung von Inhalten innerhalb der SaaS-Produkte, durch die Dritte beleidigt, diskriminiert oder verleumdet werden,
- die Verwendung von gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender Inhalte innerhalb der SaaS-Produkte und/oder solcher Inhalte, die geeignet sind, rechtswidrige Handlungen zu fördern oder zu unterstützen, und
- die Verwendung von Inhalten innerhalb der SaaS-Produkte, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich und nachweisbar berechtigt zu sein.
6.3 Des Weiteren untersagt ist die Nutzung der SaaS-Produkte für die Durchführung folgender Handlungen:
- Das unbefugte Ausspähen und/oder Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking, Phishing, ARP-Spoofing, Webspoofing etc.),
- die Behinderung fremder Rechnersysteme durch die massenhafte Versendung und/oder Weiterleitung von Datenströmen und/oder E-Mails,
- den Betrieb offener Mail-Relays (Spam- bzw. Mail-Bombing, Stalking, Mail-Spoofing etc.),
- die Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port-Scanning etc.),
- die Fälschung von IP-Adressen (DNS-, DHCP-, IP/MAC-, URL-Spoofing etc.), Mail- und/oder Newsheadern, sowie die Verbreitung von Schadsoftware (Viren, Würmer, Trojaner etc.),
- die Bereitstellung von IRC (Internet Relay Chat wie IRC Server, Bots, Bouncer), Anonymisierungsdiensten (Tor, JAP, Proxyserver etc.), Streaming-Dienste (Download-Services, P2P-Tauschbörsen etc.) und/oder die Verlinkung hierzu, und
- die Unterbrechung und/oder Behinderung von Kommunikationsdiensten
7. Sperrung von SaaS-Produkten während der Vertragslaufzeit
7.1 SaleSphere ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge zu den SaaS-Produkten vorübergehend zu sperren, wenn und solange konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde und/oder ein berechtigter Nutzer gegen diese NB-SaaS und/ oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird SaleSphere die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
7.2 Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, ist SaleSphere berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den SaaS-Produkten vorübergehend zu sperren, wenn und solange sich der Kunde mit der Zahlung fälliger Entgelte länger als dreißig Kalendertage in Verzug befindet.
7.3 Im Falle einer Sperrung gemäß der vorstehenden Ziff. 1 oder 7.2 hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte. Nach Wegfall des Sperrgrundes wird SaleSphere die gesperrten Zugänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder freigeben.
8. Änderung der SaaS-Produkte
8.1 Inhalt, Umfang und Funktionen der SaaS-Produkte können sich im Verlaufe der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt-Fortentwicklung bei SaleSphere.
8.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Beibehaltung unentgeltlich nutzbarer Funktionalitäten der SaaS-Produkte in der ihm bekannten Form, es sei denn, derartiges wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.
8.3 Über Änderungen von Funktionalitäten der entgeltpflichtigen SaaS-Produkte wird SaleSphere den Kunden möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen, sofern diese Änderungen nach Ermessen von SaleSphere erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der SaaS-Produkte durch den Kunden (bzw. durch dessen berechtigte Nutzer) haben. Soweit die Änderungen dem Kunden nicht zumutbar sein sollten, kann er den betreffenden Änderungen innerhalb von 45 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich oder in Textform widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde (bzw. ein berechtigter Nutzer) die Nutzung der (ggf. geänderten) SaaS-Produkte nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist SaleSphere die weitere Bereitstellung der SaaS-Produkte in der unveränderten Form unmöglich oder unzumutbar (z. B. weil eine Änderung aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), so ist SaleSphere zur sofortigen Kündigung der Bereitstellung der betreffenden SaaS-Produkte berechtigt.
9. Überlassung von Software; Nutzungsverbote
9.1 Soweit SaleSphere dem Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung auch Softwareprogramme zur Nutzung auf dessen eigenen mobilen Endgeräten überlässt – das/die vereinbarungsgemäß überlassene(-n) Softwareprogramm(-e) im Folgenden zusammenfassend „Applikationen“ oder kurz „Apps“ genannt –, so entsprechen Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts an solchen Apps, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dem Nutzungsrecht an den lizenzierten SaaS-Produkten (vgl. Ziff. 3). Das bedeutet insbesondere, dass allein die berechtigten Nutzer (vgl. Ziff. 3.1) während der Vertragslaufzeit zur zeitlich befristeten Nutzung der vertragsgegenständlichen Apps berechtigt sind.
9.2 In der Regel stellt SaleSphere die betreffenden Apps im jeweiligen App Shop (z. B. Apple App Store oder Google Play) zur Verfügung. Der Kunde kann die Apps in eigener Verantwortung herunterlagen (Download).
9.3 Ausgenommen von der Installation der Apps, dem Laden der Apps in den Arbeitsspeicher des jeweiligen Endgeräts und dem Herunterladen von Daten aus der laufenden App heraus ist dem Kunden jegliche Vervielfältigung der Apps untersagt, es sei denn, die bestimmungsgemäße Nutzung der Apps erfordert zwingend eine solche Vervielfältigung. Eine Sicherungskopie darf der Kunde nur anfertigen, soweit dies zur Sicherung einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Apps erforderlich ist. Durch den Kunden angefertigte Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen und haben die Urheberrechtsvermerke, Marken- und Warenzeichen und/oder Eigentumsangaben wie z.B. Seriennummern des Originals zu enthalten. Alleiniger Verwendungszweck der Sicherungskopie ist die Rücksicherung bei Datenverlust.
9.4 Soweit nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ausdrücklich erlaubt, ist dem Kunden jegliche Verbreitung, Vermietung, Lizenzierung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Wiedergabe, Übersetzung, Änderung, Dekompilierung, Disassemblierung, jegliches Descrambling sowie jegliche sonstige Bearbeitung, Weitergabe oder Übertragung der Apps an Dritte insgesamt oder in Teilen untersagt.
9.5 SaleSphere ist berechtigt, in die Apps angemessene technische Maßnahmen zur Ermittlung der Lizenz-Gültigkeit, zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Apps und zum Schutz der Apps vor missbräuchlicher Nutzung zu integrieren.
9.6 Etwaig dem Kunden in Bezug auf Apps zur Kenntnis gebrachte Software-Nutzungsbedingungen gehen für die Nutzung der App den vorliegenden NB-SaaS vor.
10. Technische Voraussetzungen der Bereitstellung und Nutzung
10.1 Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von SaleSphere zum Betrieb und zur Bereitstellung der SaaS-Produkte erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard- und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch SaleSphere. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.
10.2 Die technischen Anforderungen für die Nutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Produkte ergeben sich, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, aus den diesbezüglich bei SaleSphere erhältlichen Spezifikationen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, diese Anforderungen herzustellen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
10.3 Die Sicherstellung einer ausreichenden Bandbreite der Internetanbindung des Kunden an das Rechenzentrum von SaleSphere bzw. deren Subunternehmer liegt nicht in der Verantwortung von SaleSphere.
11. Vergütung und Zahlungsmodalitäten; Auf-Rechnung
11.1 Die von dem Kunden für die Nutzung der SaaS-Produkte zu bezahlende Vergütung ergibt sich in der Regel aus dem Software-Nutzungsvertrag. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.
11.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bezahlt der Kunde für die Nutzung des/der vertragsgegenständlichen SaaS-Produkte(-s) eine monatlich anfallende Vergütung – im Folgenden „Lizenzgebühr“ genannt–, deren Höhe u.a. abhängig ist von der Anzahl der bezogenen Lizenzen. Soweit die Lizenzgebühr nicht im Software-Nutzungsvertrag vereinbart ist, ergibt sie sich aus der jeweils gültigen Preisliste von SaleSphere.
11.3 Soweit SaaS-Produkte nicht für einen vollen Kalendermonat zur Nutzung bereitgestellt werden, berechnet sich die Lizenzgebühr für den betreffenden Monat zeitanteilig.
11.4 Vereinbarte Entgelte, Preise und sonstige Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
11.5 In Rechnung gestellte Beträge werden fällig mit Zugang der jeweiligen Rechnung bei dem Kunden und sind von diesem innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
11.6 SaleSphere ist berechtigt, die Lizenzgebühr gemäß den nachstehenden Regelungen während der Vertragslaufzeit anzupassen, und zwar im Fall
- einer wesentlichen Änderung der Marktbedingungen,
- einer allgemeinen Änderung der Löhne oder sonstigen Beschäftigungskosten,
- einer wesentlichen Änderung notwendiger Kosten für Unterhalt und/oder Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur, Kundenservice oder der allgemeinen Verwaltung und/oder
- einer wesentlichen Änderung der Beschaffungskosten (z. B. aufgrund von Preisanpassungen von Lizenzgebern oder sonstiger Lieferanten, oder aufgrund Änderungen von Steuern oder sonstiger Abgaben).
Die Anpassung erfolgt in demjenigen Umfang, in dem sich der/die vorgenannte(-n) Fall/Fälle auf die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen SaaS-Produkte auswirken. SaleSphere wird den Kunden über eine Anpassung mindestens 3 Monate vor deren Inkrafttreten in Kenntnis setzen. Eine Anpassung darf nur einmal pro Kalenderjahr erfolgen. Während der Mindestlaufzeit (vgl. Ziff. 12.1) ist eine Anpassung jedoch ausgeschlossen.
11.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12. Laufzeit und Kündigung; Beendigung der Nutzung
12.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag über die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen SaaS-Produkte mit der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit (z. B. durch Übermittlung der Zugangsdaten oder durch Freischaltung des Zugangs durch SaleSphere) und läuft hiernach auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
12.2 Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um Verlängerungsperioden, die in ihrer Länge jeweils der Mindestlaufzeit entsprechen, soweit er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wurde.
12.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Recht des Kunden (einschließlich seiner berechtigten Nutzer) zu der Nutzung der von der Kündigung betroffenen SaaS-Produkte, und SaleSphere ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden SaaS-Produkten zu sperren.
12.4 Nach Ablauf von 60 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung ist SaleSphere berechtigt, die Löschung aller zu den von der Kündigung betroffenen SaaS-Produkten gehörenden Daten des Kunden vorzunehmen. Der Kunde ist daher verpflichtet
- seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern, oder
- rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist SaleSphere mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen.
13. Haftung und Haftungsbegrenzung
13.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von SaleSphere sind im Zweifel keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
13.2 Innerhalb des Anwendungsbereichs des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist die Haftung von SaleSphere nach Maßgabe des § 44a TKG wie folgt begrenzt:
- Soweit eine Verpflichtung von SaleSphere als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500,- Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
- Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 2 Buchstabe a) gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
13.3 Sofern die Haftung von SaleSphere nicht nach § 44a TKG begrenzt ist, richtet sich die Haftung von SaleSphere nach den folgenden Bestimmungen:
- SaleSphere haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
- Sollte dem Kunden durch die unentgeltliche Nutzung von SaaS-Produkten ein Schaden entstehen, so haftet SaleSphere nur, soweit der Schaden aufgrund der vereinbarungsgemäßen Nutzung dieser SaaS-Produkte entstanden ist, und nur bei Vorsatz (einschließlich Arglist) und bei grober Fahrlässigkeit von SaleSphere bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen.
- Im Rahmen der entgeltpflichtigen Bereitstellung und/oder Nutzung von SaaS-Produkten haftet SaleSphere unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von SaleSphere beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Im Falle einer Haftung von SaleSphere nach dem vorstehenden Absatz ist diese Haftung weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 100.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- begrenzt. SaleSphere geht davon aus, dass die vorstehend angegebenen Beträge der Höhe nach ausreichend sind, um im Schadensfall den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden vollumfänglich abzudecken. Sollte dem Kunden diese Haftungsbegrenzung zur Abdeckung des typischerweise vorhersehbaren Schadens als unzureichend erscheinen, so hat der Kunde SaleSphere darauf hinzuweisen, damit eine Absicherung gegen ein eventuell höheres Haftungsrisiko erfolgen kann.
- Die Haftung für Datenverlust und/oder Datenvernichtung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Seiten des Kunden) beschränkt, soweit nicht eine Datensicherung durch SaleSphere ausdrücklich vereinbart ist.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von SaleSphere für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ist ausgeschlossen.
13.4 Die Haftung für Arglist, für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
14. Geheimnisschutz; Datenschutz und Datensicherheit
14.1 Die Parteien haben alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Kenntnisse – insbesondere Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – und sonstige vertrauliche Informationen – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art sowie sämtliche zum Zweck der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere solche Informationen, die sich aus geschützten Unterlagen ergeben – geheim zu halten und vor unberechtigter Kenntnisnahme, Bekanntgabe, Vervielfältigung, Verwendung und vor sonstigem Missbrauch durch nicht an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte zu schützen („Geheimnisschutzpflicht“). Die Parteien sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um der vorstehenden Geheimnisschutzpflicht nachzukommen. In jedem Fall strikt untersagt ist dem Kunden Reverse Engineering (der SaaS-Produkte und/oder Apps) im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG.
14.2 Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der offenlegenden Partei allgemein veröffentlicht werden oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse darstellen.
14.3 Jede Partei trägt in ihrem Verantwortungsbereich die Verantwortung für die Einhaltung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
14.4 SaleSphere ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung durch den Kunden mitgeteilten und/oder von SaleSphere im Rahmen der Leistungserbringung erlangten personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies für die Leistungserbringung bzw. für die Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich und gesetzlich nicht untersagt ist. SaleSphere trifft in ihrem Verantwortungsbereich angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit SaleSphere für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchführt, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag.
14.5 Sofern SaleSphere sich zur Erbringung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist SaleSphere berechtigt, Daten gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich und gesetzlich nicht untersagt ist. SaleSphere wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vorgenannten Daten verpflichten.
14.6 SaleSphere ist weiter zur Offenlegung von personenbezogenen Daten berechtigt, soweit SaleSphere hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15. Referenz; Mitteilungspflichten
- SaleSphere ist berechtigt, den Kunden als Referenz auf der Website, in Präsentationen und in Angeboten von SaleSphere zu nennen und Dritten solche Referenzen öffentlich zugänglich zu machen.
- Die Erfüllung von Mitteilungspflichten aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen oder aufgrund zwingender Regeln von Börsen oder vergleichbaren Handelsplätzen ist ohne vorherige Zustimmung zulässig
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
16.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser NB-SaaS und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertrags-parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.
16.3 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von SaleSphere.
16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von SaleSphere. SaleSphere ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
16.5 Es gilt hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: August 2020